In den vergangenen Monaten gab es verschiedene Urteile zu den Bewertungssystemen für Onlineshops, welche mitunter neue Anforderungen an die Bewertungen stellen, aber auch Nutzern und Anbietern mehr Rechtssicherheit bieten.
Auch das Trusted Shops Bewertungssystem musste in diesem Zuge überarbeitet werden, sodass ab dem 04.04.2013 nur noch die Shopbewertungen weiterhin gültig sind, welche ab dem 28.09.2012 im System eingegangen sind.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale im Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12 – noch nicht rechtskräftig), sowie des Landgerichtes Duisburg folgende Anforderungen an die Bewertungssysteme gestellt, welche auf Grund der Harmonisierung des Lauterkeitsrechtes innerhalb der EU auch Auswirkungen für Shopbetreiber außerhalb Deutschlands haben.
Die Button-Lösung welche im E-Commerce Markt für viel Aufsehen gesorgt hat, wurde bereits jetzt ausgehebelt und die Abofallen Mafia kassiert aktuell weiterhin ungebremst die Verbraucher und nun auch die E-Commerce Unternehmer ab.
B2B und die Button-Lösung
Da für das B2B Geschäft die Button-Lösung nicht vorgeschrieben ist, haben die Abzocker B2B Portale eröffnet.
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Dieser Expertenbeitrag wurde von der Rechtsanwältin Carola Sieling (Rechtsanwaltskanzlei Sieling) im Rahmen des ELEXPRESS E-Mail Marketing Special erstellt. Darüber hinaus hat Frau Sieling bereits damals in einem Inerview zum Thema “Google Analytics und der Datenschutz” für ELEXPRESS Rede und Antwort gestanden.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sind hohe Anforderungen an die Versendung von werblichen E-Mails gesetzt. Denn die Zusendung von E-Mails oder auch Newslettern bedarf – unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmen oder ein Verbraucher ist- der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung des Verbrauchers gemäß § 7 Abs. 2 UWG.
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Dieser Expertenbeitrag wurde von dem Rechtsanwalt Thomas Gerling (Kanzlei Gerling) im Rahmen des ELEXPRESS E-Mail Marketing Special erstellt.
1. „Ich brauche kein Einverständnis für die E-Mail-Werbung einzuholen.“
Das Verbot der unzumutbaren Belästigungen gem. § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist einer der wichtigsten Grundsätze des E-Mail Marketings. Die Marktteilnehmer sollen davor geschützt werden, gegen ihren Willen sich mit dem geschäftlich Handelnden anderer auseinandersetzen zu müssen. Es ist daher stets eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich.
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In letzter Zeit wurde heiß über Google Analytics und die Datenschutzproblematiken diskutiert. Viele Webmaster stellten sich sicherlich die Frage, ob Sie den Google Analytics Code ausbauen sollen oder nicht.

Muss mit einer Abmahnung bei eingebautem Google Analytics Code gerechnet werden? Wo liegt eigentlich die Problematik? Sind IPs personenbezogene Daten? Reicht es aus die Verwendung von Google Analytics mit in den Datenschutzbestimmungen aufzunehmen? Wo liegt der Unterschied zwischen den Logs eines Webservers und der Protokollierung durch Google Analytics? All diese Fragen hat mir freundlicherweise die Rechtsanwältin Carola Sieling in Form eines Interviews beantwortet.
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Nun sollte man gerade als Webmaster oder allgemein Unternehmer sein E-Mail Postfach samt Spamordner durchaus täglich durchschauen. Das Landgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil die Abmahnung per E-Mail für rechtsmäßig erklärt.
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Immer wieder hört man von Politikern, dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei und man dies nicht dulden dürfte. Meine Einschätzung zu diesen Aussagen ist, dass die Politiker einfach Ihre eigenen Gesätze nicht kennen und mit einem großartigem Halbwissen vor der Bevölkerung trotzen. Denn wie sonst ist es möglich ein 564 Seiten langes Ebook über das Internetrecht zu schreiben, wenn das Internet doch ein rechtsfreier Raum ist?
Internetrecht Ebook Details:
- 564 Seiten
- 2,52 MB
- kostenlos
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Sie nutzen die kleingedruckten Texte und menschliche Verhaltensweisen scharmlos aus um Verbraucher abzuzocken. Laut Statistiken zahlt jeder 10te Verbraucher, was die Abzocker schnell zu unvorstellbarem Umsatz verhilft. In Gesetzesgebeungen, die unsere Privatsphäre beeinträchtigen lässt man nicht auf sich warten. Doch bei Verbraucherabzocken die sich in den höheren Millionenbeträgen befinden, lässt man sich Zeit. Daher entschied ein Frankfurter Gericht für die Abzockerfirmen Online Content Ltd. und NetContent Ltd. obwohl Unterlagen mit mehr als 1000 Fällen vorgelegt wurden, welche den Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs darlegen sollten.
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Unsere Daten werden auf Vorrat gespeichert, wir werden an fast jeder Ecke gefilmt, biometrische Daten unseres Körpers werden zur Überwachung eingesetzt, aber bei den Cookies, da müssen die Datenschutzrechte erweitert werden.
In WordPress werden Cookies zum wiedererkennen gleicher Benutzer eingesetzt, damit beim Schreiben von Kommentaren nicht alle Daten neu eingegeben werden müssen. In Shops wird oftmals der Warenkorb mit Cookies gespeichert und es gibt weitere unzählige Beispiele wo Cookies auf Seiten des Programmierers und auch des Nutzers unverzichtbarem Komfort leisten.
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Erfreulicherweise wurde ich im Blog von Tobias auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vortrag über Bloggen und Recht, welcher auf dem Wordcamp 09 vorgetragen wurde, nachträglich einzusehen. Damit Ihr das auch könnt, verlinke ich euch nun die Vorträge:
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